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Reihe:
ZAP-Ratgeber Prozessrecht
1. Auflage 2002
826 Seiten, gebunden
€ 75,-
Das vorliegende Handbuch, wie
seine "Brüder" aus demselben Verlag ZAP in ABC-Form aufgebaut,
gliedert sich in zwei Abschnitte, wovon der eine die Strafvollstreckung, der
andere den Strafvollzug betrifft.
Nach dem Vorwort des Autors
richtet sich das Werk zwar auch, aber nicht speziell an Verteidiger, so daß man
mit speziellen Hinweisen für das taktische Verteidigerverhalten bei der
Strafverteidigung im Strafvollzug von vornherein nicht in erheblichem Umfang
rechnet. Dennoch finden sich einige Abschnitte, die gerade für den im Vollzug tätigen
Strafverteidiger von erheblichem Interesse sind. Zudem wurde beibehalten, dass
spezielle Hinweise für den Verteidiger besonders gekennzeichnet und grau
unterlegt dargestellt werden. Dies hilft, sich einigermaßen schnell zurecht zu
finden, wenn auch die Navigation durch den Text nicht so mühelos vonstatten
geht wie bei anderen Handbüchern derselben Reihe. Dies liegt sicherlich vor
allem am Lay-out des Buches, das etwas antiquiert wirkt, obwohl das Buch nur ein
Jahr alt ist. Dieser Eindruck entsteht durch die viel weniger stark
untergliederten Textpassagen, bei denen Hervorhebungen allenfalls durch
Fettdruck, seltener auch durch besonders formatierte Aufzählungen erfolgen. Die
bereits bei anderen Büchern dieser Reihe gelobte Strukturierung liegt bei
diesem Buch also bedauerlicherweise nur in Ansätzen vor. Hier bietet es sich
an, da es sich um die erste Auflage handelt, in den folgenden Auflagen das
Lay-out an die übrigen, vorbildlichen Exemplare der Reihe anzupassen.
Sehr deutlich stellt der
Verfasser heraus, dass es bei der Tätigkeit des Verteidigers im Rahmen des
Strafvollzuges häufig eher auf das nötige Fingerspitzengefühl sowie den guten
Kontakt zu den entscheidenden Personen ankommt als auf eine Rechtsposition. Die
Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde und auch die
zuständige Strafvollstreckungskammer in der Regel vermeiden wollen, durch allzu
risikobehaftete Entscheidungen in die Schlagzeilen zu geraten, trägt in überdurchschnittlicher
Weise zum Charakter der anhängigen Verfahren bei, insbesondere wenn es sich um
die vorzeitige Aussetzung von Freiheitsstrafen zur Bewährung oder die Frage der
Fortdauer einer freiheitsentziehenden Maßregel handelt. Allerdings zeigt der
Verfasser nur selten auf, wie ein im Vollzug tätiger Verteidiger diese Phalanx
aus Vorsicht und Furcht aufbrechen könnte. Häufig genug beschränkt sich seine
Empfehlung darauf, die Position des Mandanten mit Nachdruck zu vertreten und
sich nicht auf ein devotes Verhalten gegenüber der Strafvollstreckungskammer zu
beschränken. Immerhin stellt er fest, das mit einem engagierten Auftreten in
der Regel kein Risiko eingegangen wird - dies ist aber als Ratschlag für einen
Verteidiger, der nach einer Taktik für sein weiteres Vorgehen sucht, lediglich
eine Selbstverständlichkeit und kein weiterführender Hinweis geschweige denn
ein richtungweisender Rat. Genauso wenig kann es damit getan sein, lediglich die
Herstellung einer kollegialen Atmosphäre zwischen Strafvollstreckungskammer und
Verteidigung anzumahnen und festzustellen, dass steter Tropfen den Stein höhle,
wenn parallel dazu nicht Hilfestellung zu fundierter rechtlicher Argumentation
im in Rede stehenden Problemkreis gegeben wird. Dies zeigt sich besonders
deutlich im Abschnitt über die Frage der Gewährung von ehelichen
Sexualkontakten während der Haft. Auf einer knappen Buchseite reißt Kamann das
Problem auf. Als man dann Hinweise für die Argumentation in einem
entsprechenden Antrag an die Vollzugsanstalt bzw. die Strafvollstreckungskammer
erwartet, endet der Abschnitt plötzlich mit dem Hinweis, der Verteidiger solle
das Recht seines Mandanten auf angemessene Ermöglichung sexueller Kontakte mit
Nachdruck einfordern und notfalls eine Menschenrechtsbeschwerde in Erwägung
ziehen. An dieser Stelle fehlen klar Hinweise auf eine mögliche Herleitung des
Rechts auf eheliche Sexualkontakte aus dem Vollzugsziel der Resozialisierung,
dem Angleichungsgrundsatz sowie Art. 6 GG. Hier wird nicht einmal eine
Schnittstelle zu den einschlägigen Kommentaren angeboten - und dies, obwohl es
sich hier um ein gerade bei "Langstrafigen" virulentes und ständig
wiederkehrendes Problem handelt, das in einzelnen Vollzugsanstalten auch bereits
einer zufriedenstellenden Lösung zugeführt werden konnte.
Die Erläuterungen zu den
einzelnen Stichworten und Problemfeldern fällt insgesamt häufig oberflächlich
und meines Erachtens zu knapp aus. Zwar bietet der Verfasser regelmäßig
Rechtsprechungsnachweise und auch - soweit gegeben - Literaturhinweise an; diese
belegen jedoch eher ausschließlich das im Satz davor Gesagte, als dass sie
Anreiz für weitere Recherchen bieten. Letzten Endes mag dies auch am Stil
liegen, in dem das Buch abgefasst ist. Jedenfalls hatte man nach der Lektüre
eines Abschnittes nicht das Gefühl, in der angesprochenen Problematik einen großen
Schritt weiter zu sein.
Es muss dem Autor sicherlich
zugute erhalten werden, dass es sich bei der bearbeiteten Materie um ein
besonders umfangreiches und ungeordnetes Gebiet handelt, bei dem, wie er schon
selber im Vorwort feststellt, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Fragen
eng ineinander greifen und zeitweise nicht sicher voneinander zu trennen sind.
Gerade deswegen ist aber der Anspruch an ein solches Handbuch besonders hoch.
Umso deutlicher fällt auf, wenn, wie hier, diesem Anspruch nicht in genügender
Weise Rechnung getragen wurde. Immerhin hat Kamann viele verstreute
Informationen, die dasselbe Gebiet betreffen,
zusammengetragen und in einem Buch zusammengefasst. Für diese Arbeit gebührt
ihm grundsätzlich Anerkennung. Es ist allerdings zu wünschen, dass die
zusammengetragenen Informationen in den kommenden Auflagen nicht nur
aktualisiert und erweitert, sondern auch wesentlich besser strukturiert und
aufbereitet werden, damit das Buch auch für einen im Vollzug tätigen
Strafverteidiger zu einem echten Hilfsmittel werden kann. Zur Zeit ist es das
noch nicht.
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