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Greiser, Peter/Artkämper, Heiko
Die "gestörte"
Hauptverhandlung
DahsHandbuch des
StrafverteidigersDr. Otto
Schmidt, 7. Auflage 2005, 814 Seiten, 99,00 €
40 Jahre Prozesserfahrung, als Lehrmeister den eigenen Vater in einer großen
nationalen Kanzlei: Das ist das Pfund mit dem Dahs auch in der 7. Auflage immer
noch wuchern kann. Das Buch von Dahs ist umfassend behandelt alle Aspekte der
Strafverteidigung, von der Mandatsannahme, über die Hauptverhandlung und
Rechtsmittel bis zur Haftung des Strafverteidigers. Der Wert des Werkes liegt
darin, dass Dahs alles behandelt, was für den Strafverteidiger wichtig ist.
Damit hat jeder – Anfänger und alter Hase -t Gelegenheit gibt, sich in die
entscheidenden Fragen einzuarbeiten.
Manchmal hat man das Gefühl, dass Dahs mit sich selber kämpft um die richtige
Lösung: Stellt ein Strafverteidiger Strafanzeige und einen Strafantrag, um der
Verteidigung die richtige Richtung zu geben, wie weit reicht die
Beratungsfunktion des Verteidigers, wie setzt sich der Verteidiger mit einem
Mandanten auseinander, dem er nicht glaubt, wie stellt er sich auf ein Plädoyer
ein? Dahs lässt den Leser an
der eigenen Diskussion teilhaben und erleichtert es einem Verteidiger, den
richtigen Standort zu finden. Dabei muss man nicht immer die Meinung von Dahs
teilen - Mehle hat in seiner Besprechung darauf hingewiesen, dass er die
Möglichkeit der Selbstreflektion ebenfalls als wichtig empfindet, auch wenn er
nicht wie Dahs der Meinung ist, dass Schutzschriften eine „Prozessdummheit“
sind. Weitere wichtige Themen
des Buches sind die präventive Beratung, vorbeugende Verteidigungsmaßnahmen und
die Vorbereitung eines Mandanten auf das, was auf ihn zukommt – gerichtlich und
außergerichtlich. Hierzu wiederum gehört auch die vorausschauende Wirkung in der
Öffentlichkeit und der Umgang mit Medien. Selbstverständlich lässt Dahs auch
Fragen der Honorierung nicht außer Betracht, auch wenn man dabei den Eindruck
haben kann, dass Dahs nicht unbedingt einen häufigen Umgang mit
Pflichtverteidigungen und dem daraus resultierenden Problemen hat.
Das Buch von Dahs ist für den Strafverteidiger sicher eines der Highlights des
Jahres.
Cramer/BürgleDie strafprozessualen Beweisverwertungsverbote Systematische Darstellung für die Praxis anhand von höchstrichterlicher RechtsprechungBoorberg-Verlag, 2. Aufl. 2004, 128 Seiten, 29,- € Beweisverbote, die Handhabung und der Umgang mit den auftauchenden Problemen, ist sicher eins, der heißest umkämpftesten Positionen im Strafprozess. Viele Fragen sind geklärt, Vieles ist offen: Die Grautöne, was ist Verwertung, was ist Bewertung, machen dies auch zu einem der spannendsten der Entwicklung des Strafprozesses. Welche Vernehmung kann eingeführt werden, welches Tonband, Gespräch oder welche Tonaufnahme wird Gegenstand des Verfahrens. Muss ein Betroffener mehrfach belehrt werden, wann ist die Aussage eines V-Manns unter welchen Umständen zulässig. Welche Dokumente können beim Verteidiger beschlagnahmt werden, was ist von der Beschlagnahme bei dem Beschuldigten ausgenommen, wie sind Tagebücher oder Verteidigungsunterlagen zu handhaben. Cramer und Bürgle haben eine kompakte Darstellung der Probleme zusammengestellt, die auf der Höhe der Zeit ist, aber zugleich auch offen liegt, da die Diskussion stets in Fluss ist. Gerade dies bietet aber engagierten und kenntnisreichen Verteidigern die Möglichkeit, zum Schutz ihrer Mandanten vor ungerechter Strafe einzuspringen und Rettungsanker zu werfen. Ein notwendiges Mittel um ein notwendiges Rüstzeug für den Verteidiger.
Rönnau„Die Vermögensabschöpfung in der Praxis“, Beck-Verlag 2003, 268 Seiten, 34,- €  Ein Buch, das in zweierlei Hinsicht interessant ist: Zum einen startet der Verlag eine neue Reihe mit Strafverteidigerliteratur. Eine Reihe, die sich mit konkreten Problemen des täglichen Strafprozesses, insbesondere aus Sicht des Verteidigers, auseinandersetzt. Verstärkt können Verteidiger in den letzten Jahren eine Trend feststellen: Die Gerichte befassen sich zunehmend mit Fragen des Verfalls, des Verfalls des Wertersatzes und anderen Möglichkeiten Wertgegenstände im Strafverfahren dem Angeklagten zu entziehen. Rönnau prüft daher umfassend die materiellen Fragen und Verfahrensregeln zum einen auf Grundlage der §§ 73 ff StGB und die prozessualen Regeln der §§ 111b ff StPO. Isak/Wagner„Strafvollstreckung“, Beck-Verlag 7. Auflage 2004, 676 Seiten, 66,- € Handbuch der Rechtspraxis – Strafvollstreckung für den Anwalt – brauche ich denn überhaupt? Ja. : Selbst der beste Verteidiger, selbst der beste Verkehrsanwalt, wird nicht in jedem Fall eine Verurteilung seines Mandanten verhindern können. Vollstreckungsbehörde im Strafverfahren (jedenfalls bei Erwachsenen) ist die Staatsanwaltschaft. Auch Fragen der Zuständigkeit bei Jugendverfahren oder der Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten werden in diesem Buch erörtert. Nach der Lektüre des Buches kann der Anwalt Fragen seiner Mandanten beantworten: Wie konkret erfolgt die Vollstreckung eines Fahrverbotes: - - muss ich als Verurteilter für die Vollstreckung eines Fahrverbotes mit einer Durchsuchung meiner Wohnung und der Suche nach einem Führerschein rechnen?
- - ist auch eine Durchsuchung bei Dritten möglich?
- - was muss ich tun, was kann ich tun, wenn ich zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt wurde?
- - wie berechne ich eigentlich eine Freiheitsstrafe?
Dieses Handbuch versucht die Einarbeitung in alle Vollstreckungsfragen zu verdeutlichen – und damit auch einem Verteidiger die Kontrolle zu ermöglichen. Mehrere Tabelle und Übersichten erleichtern das Auffinden von Vorschriften, und Fundstellen ermöglichen eine Vertiefung in dem Standardkommentaren. Wer häufig die Strafverteidigung übernimmt, wird auch aus diesem Buch seinen Gewinn ziehen. Schaefer/SchroersMustertexte im StrafprozessC. H. Beck, 7 Auflage 2003, 268 Seiten, 21,50 Euro Ein kleines Werk – und eine große Hilfe – insbesondere für junge Juristen. Das in der JuS-Schriftenreihe erschienene Bändchen orientiert sich in der Hauptsache an der Arbeit des Staatsanwaltes oder Richter. Aber die umfangreiche Ausführungen der Autoren zum Aufbau eines Plädoyers (des Staatsanwaltes) sind die Investition an Kosten und Zeit wert, denn diese Anleitung lässt sich auch für den Verteidiger in Verkehrsstrafverfahren nutzen. Darüber hinaus gibt es aber auch zahlreiche andere Ansätze, die im anwaltlichen Alltag helfen können, wie etwa die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens und die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 StPO. Dies wichtigen Hinweise können Leitfaden anwaltlicher Tätigkeiten werden. Für den Referendar in der Strafstation ist das Buch eine Hilfe, die auch ich während meiner Referendarzeit vor 25 Jahren gerne genutzt hätte. Brodersen/Anslinger/Rolf„DNA-Analyse“, Beck-Verlag 2003, 155 Seiten, 18,-€  Kurz und knapp belehrt dieses Buch über die Technik, die Anwendung, die Probleme und Risiken der DNA-Analyse im Strafverfahren. DAN-Analyse ist nicht nur häufig ein zentrales Element in Verfahren wegen Sexualstraftaten oder in anderen Fällen der Schwerkriminalität. Auch wenn das Buch in vielen Teilen sich mit den Problemen der DNA-Datei und den Vorschriften der §§ 81f StPO auseinandersetzt, gewinnt jeder Anwalt durch den zweiten Teil, durch die Darstellung der biologischen Grundlagen der DNA-Analyse. Mit einer solchen Analyse ist es natürlich auch möglich, die Identität einer Blutprobe auch nach langer Zeit noch überprüfen zu lassen – aber natürlich nur, wenn der Anwalt, der einen entsprechenden Antrag stellt, sich eben auch mit diesen Grundlagen auskennt und auseinandersetzen kann. Das Buch ist daher eine wichtige Ergänzung der juristischen Bibliothek. Podolsky/BrennerVermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Boorberg Verlag, 2. Auflage 2002 22,00 €  Eine der großen Herausforderungen für Staatsanwaltschaft und Gerichte ist es seit einigen Jahren, das durch Strafverfahren illegal Taten Erlangte im Wege des Verfalls, der Einziehung abzuschöpfen und es zu Gunsten der Staatskasse oder zu Gunsten der Geschädigten zu sichern. Podolsky und Brenner haben sich die Aufgabe gestellt, aus Sicht der Ermittlungsbehörden ein Schema für die Arbeit insbesondere des Staatsanwaltes zu erarbeiten, aber auch Sonderfälle wie die des unbekannten Verletzten zu behandeln. Interessant ist die Herausforderung, auch die Abschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht zu erfassen. Ergänzt haben die Autoren ihr Buch mit zahlreichen Mustern für die gerichtliche Praxis, Beschlagnahmebeschlüsse und Pfändungsbeschlüsse des Gerichtes. Die Autoren sind aber so gründlich vorgegangen, dass das überschaubare Buch als ein Sonderkommentar der §§ 73 ff. StGB bzw. 17,29a und 30 OWiG angesehen werden kann. Eine sichere Handhabung der Vorschriften ist nicht nur für Staatsanwälte und Richter unabdingbar, sondern zur Wahrung der Rechte von Beschuldigten und Betroffenen auch für Verteidiger. Ergänzt wird das Buch durch die Arbeit von BüttnerErmittlung illegaler Vermögensvorteile Boorberg, 2005, 172 Seiten, 19,80 €.  Der Autor versucht eine umfassende Darstellung der Ermittlungsmöglichkeiten für die Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile anzubieten. Damit soll der problematischen „Schätzung“ durch Gerichte entgegen gewirkt werden und eine realistische Basis erarbeitet werden. Büttner beschreibt Methoden, die auch im Handelsrecht und Steuerrecht angewandt werden, um Gewinne zu ermitteln. Da aber anders als im Handelsrecht Aufzeichnungspflichten nicht helfen, versucht Büttner Schritte zur Ermittlung des „Etwas“ im Sinne von §§ 29a OWiG und 73 StGB zu entwickeln und darzustellen. Dabei berücksichtigt er auch Probleme der Schätzung und versucht sich an der Problematik der Steuern. Es ist sicher immer interessant, sich mit diese Spezialmaterie auseinander zu setzten. Beide Bände bieten hierfür gute Ansätze. Breyer u. a. Praxisausbildung/Strafprozessrecht 1. Auflage 2005, 396 Seiten 38,00 €  Die strafrechtliche Ausbildung der jungen Kollegen ist mangelhaft. Erkennbar ist das Bemühen der Verlagen, verstärkt auf die Ausbildungsdefizite der Referendarausbildung einzugehen, diese Praxis näher zu gestalten und damit zugleich auf den Beruf des Rechtsanwaltes vorzubereiten. Mustergültig in diesem Zusammenhang die neue Reihe aus dem Anwaltverlag, herausgegeben von einem Richter am Landgericht Koblenz. Die Reihe und damit auch dieser Band ist geschrieben für Rechtsreferendare: Dabei steht neben dem Versuch einer ausreichenden Wissensvermittlung auch der Versuch der Schulung im Vordergrund. Dabei orientieren die Autoren sich aber hauptsächlich wiederum an die Prüfungserfordernis und damit mehr auf die Ausbildung für den Justizbereich und weniger auf die praktische Arbeit eines Strafverteidigers. Pfeiffer„Strafprozessordnung“Verlag C.H. Beck, 5. Aufl. 2005, 1183 Seiten, 68,- € Gute Kenntnisse der Strafprozessordnung sind für den Verteidiger in jedem Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitsverfahren notwendig. Auch Verteidigung in Verkehrsstrafsachen ist „Kampf ums Recht“ und ohne Kenntnisse des Beweisantragsrechts (§ 224 StPO) und ohne Kenntnisse des Revisionsrechts kann der Anwalt die Rechte seines Mandanten nicht wahrnehmen. Die zahlreichen Probleme seien an einem kleinem Beispiel dargestellt: Der Richter terminiert auf einen Tag, an den der – in Sozietät mit anderen tätige Verteidiger – bereits einen Gerichtstermin bei einem anderen Gericht wahrnehmen muss. Einen Anspruch auf Terminsverlegung hat der Verteidiger nicht. Allerdings entscheidet der Vorsitzende des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen über den Terminsverlegungsantrag. Dabei hat er die Interessen der Beteiligten, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und der Terminsplanung und der Belastung des Gerichts angemessen zu berücksichtigen. Andererseits muss er dagegen den Anspruch des Beschuldigten, vom Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, berücksichtigen (RdNr. 3 zu § 213). Dabei gilt es eben auch klar zu machen, dass sich die Vollmacht nur auf einen Anwalt und in Strafsachen nicht auf die Sozietät bezieht. Gegebenenfalls kann in einigen selten Ausnahmefällen eine einfache Beschwerde nach § 304 StPO eingelegt werden. In der Regel bleibt aber nur die Möglichkeit, in der Hauptverhandlung eine Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen oder in der Revision die unzulässige Beschränkung der Verteidigung zu rügen. Das Buch von Pfeiffer wird in diesem Zusammenhang dem Verteidiger wichtige Argumentationshilfe leisten. RanftStrafprozessrechtSystematische Lehrdarstellung für Studium und PraxisBoorberg Verlag, 3. Auflage 2005, 794 Seiten, 36,80 €  Strafprozessrecht – die große Unbekannte? Auch der forensisch praktizierende Anwalt vernachlässigt häufig das Prozessrecht, vielleicht im Zivilrecht noch mehr als im Strafrecht, weil das Ringen um Wahrheit im Strafprozess meist aus der Sicht des Verteidigers ein Ringen mit der Justiz ist. Die Beweisregeln im Strafprozess sind strenger, der Ton ist härter und die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten deutlich höher. Aus diesem Grunde ist auch für Praktiker immer wieder notwendig, sich noch einmal mit den Grundlagen und Voraussetzungen eines Strafprozesses auseinander zusetzen, zu sehen, wie die Positionen unterschiedlich beschrieben, erwartet und gedeutet werden. Insbesondere in den letzten Jahren hat sich auf dem Gebiet des Strafprozesses wieder einmal viel getan: Das erste Justizmodernisierungsgesetz hat grundlegende Änderungen in vielen Bereichen gebracht. Erinnert sei nur an Fragen der Zustellung, die Vereidigungsregeln, die erweiterten Bestimmungen, die erweiterten Rechte des Revisionsgerichts bei Eingriff in die Strafzumessung. Dies ist systematisch aufbereitet noch einmal nachzulesen was die Voraussetzungen für eine Verständigung im Strafprozess sind. Der Autor orientiert sich an den Gang der Verhandlung und die Diskussion der Hauptverhandlung ist das Kernstück seines Buches, zum Schluss streift er dann noch Revision und die „besonderen“ Verfahrensarten. Das Buch von Ranft ist sicherlich eines der Lehrbücher, die man immer wieder lesen kann. Sie sind vom Stil her angenehm zu lesen, dabei streift er alle wichtigen praxisrelevanten Themen und vertieft sie und öffnet die Diskussion, dort wo es nötig und möglich ist.
Meyer-Goßner
Strafprozessordnung
C.H. Beck, 49. neu bearbeitete Auflage
2006, 2.148 Seiten, 70,00 €
Es kann keinen Zweifel geben: Das Buch von
Meyer-Goßner ist ein Standard, der jetzt nahezu jährlich erscheint und
aktualisiert wird.
Es ist in vielen Bereichen ein Leitfaden
durch die Strafprozessordnung und schon die Einleitung gibt einen
praxisnahen, knappen Überblick zum Strafverfahren. Besonders wichtig ist in
letzter Zeit die Rechtsprechung zu Fragen der strafprozessualen
Verständigung (oder vereinfacht dem „Deal“) geworden. Die
Verfahrensabsprache, ein leichtflüssiger Gang über die Regeln des
Prozessrechts hinweg, häufig zu Lasten des Angeklagten, ist klar
ausgeformten Regeln, die der BGH geschaffen hat, unterworfen: Nur hält sich
niemand an diese Regeln.
Entwickelte sich vor Jahren die
Verständigung im Strafprozess nur langsam aufgrund der Initiative von
Strafverteidigern, ist es heute – mit der Drohung der Sanktionsschere – ein
schlagkräftiges Argument der Staatsanwaltschaften und Gerichte geworden.
Auch viele Verteidiger lieben den „Deal“, reduziert es doch erheblich den
Aufwand eines Verfahrens, und es ist alleine dem Talent und den
Kommunikationsfähigkeiten des Verteidigers überlassen, das Ergebnis dem
Mandanten noch als „Erfolg“ zu verkaufen.
Zu den gesamten Bereichen und Problemen der
strafprozessualen Verständigung äußert sich Meyer-Goßner an vielen Stellen.
Gerade im Verkehrsrecht sieht man aber auch deutlich die Grenzen: Ist der
Sachverhalt einigermaßen gut aufgeklärt, ein Alltagsproblem (für den
Richter!) auf der Tagesordnung, gibt es keine Verständigung! Der Vorsitzende
des Kirchenchors, der größte Spender der Kirchengemeinde und der größte
Wohltäter der Verwaltungsgemeinde von der Polizei erwischt mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille bekommt als Ersttäter eine Strafe
nach Tarif. Der Betroffene im OWi-Verfahren, gemessen mit einem
Einseitensensor, ohne Auffälligkeiten im Film, bekommt seinen Tarif. In
diesen Fällen wird selbst das Geständnis nicht strafmildern beurteilt und
die Wirkung der Strafe oder Sanktion auf den Betroffenen über einen Kamm
geschert – es gilt schlicht und einfach der Tarif.
Dies zeigt auch deutlich, wem der „Deal“
nutzt. Er nutzt dem Bequemen. Über eins muss sich jeder Prozessbeteiligte
klar sein: Die Absprache über die Strafe nutzt nicht der Gerechtigkeit.
An anderen Punkten kann man leicht mit dem
Autor streiten: Wie sieht das aus mit der Vereidigung: Kann auf die
fehlerhafte Nichtvereidigung – weil die Aussage des Zeugen beispielsweise
von ausschlaggebender Bedeutung war – die Revision gestützt werden oder
nicht.
Meyer-Goßner meint auch in diesem Fall könne die Revision nicht erfolgreich
auf eine fehlerhafte Nichtvereidigung gestützt werden; er stellt die
Ermessensfrage in den Vordergrund. Sind aber Ermessensentscheidungen des
Tatrichters nicht mehr revisibel, ist der richterlichen Willkür Tür und Tor
geöffnet. Dies kann nicht Sinn einer
gesetzlichen Regelung sein, denn dann könnte auf die Strafprozessordnung
insgesamt verzichtet werden. Das Strafverfahren und die Handhabung des
Verfahrens muss nach geordneten Regeln ablaufen – und diese Regeln müssen
einer revisionsrechtlichen Prüfung unterworfen werden. Wer meint, auf solche
Regeln verzichten zu können, möge sich Ordnungswidrigkeitenverfahren bei
einigen Richtern anschauen, wenn über Gegenstände verhandelt wird, bei denen
Bußgeldstrafe von nicht mehr als 100 € (ohne Fahrverbot) ausgeworfen werden.
Mitunter hat man das Gefühl, dass diese Verhandlungen mit Recht und
Gerechtigkeit nur wenig zu tun haben. Gerade vor staatlicher Willkür – und
hierzu zählt auch richterliche Willkür – soll eine Prozessordnung schützen.
Sie soll Rechte wahren und Gerechtigkeit fordern.
Eisenberg
Beweisrecht der StPO
Spezialkommentar
C.H. Beck, 5. Auflage 2006, 914 Seiten,
128,00 €

Worum geht es im Strafprozess? Es geht
sicher – wie überhaupt vor Gericht, um Befriedung und Ausgleich. Im
Strafprozess aber noch um mehr: um die Zuweisung von Schuld, um Strafe, um
Sühne – Kritiker sagen, es geht um Ausgrenzung, hoffnungsfrohe Mitbürger
suchen nach einem Resozialisierungseffekt.
Grundlage der Entscheidung ist aber stets
eine Wahrheit – nüchterne Prozessbeteiligte arbeiten für eine „prozessuale
Wahrheit“ andere sehen im Strafprozess das Ziel, die materielle Wahrheit
zu erforschen. Mit der materiellen Wahrheit ist es so eine Sache – einige
Gerichte sind gar der Meinung, dass der Verteidiger als Organ der
Rechtspflege zur Mitwirkung bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit
verpflichtet ist.
Was auch immer die Aufgabe des Verteidigers
sein mag: klar ist, dass der gerade bei der Beweiserhebung, weitgehende
Möglichkeiten zur Mitgestaltung des Verfahrens hat: er kann eigene
Beweisanträge stellen und somit den Umfang der Beweisaufnahme beeinflussen –
er kann Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote geltend machen und
damit gegebenenfalls den Umfang der Beweiserhebung einschränken. An jedem
Akt der Beweiserhebung im gerichtlichen Verfahren ist er zu beteiligen, er
hat ein Fragerecht, er hat ein Beanstandungsrecht und ein eigenes Recht,
nach jeder Beweiserhebung zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
Um diese Rechte ausüben zu können, bedarf es
forensicher Erfahrung, bedarf es eines Gefühls auch für taktisches
Verhalten: vor allen Dingen bedarf es aber eines ausreichenden Fundaments an
Kenntnissen. Das Buch von Eisenberg schafft ein solches Fundament.
Ziel des Buch ist in erster Linie der
forensisch tätige Jurist. Systematisch wird das Beweisrecht und die
Gestaltung in der Praxis aufgearbeitet und dargestellt. Besonders
hervorgehoben sind gerade die Teile zur Aufklärungspflicht des Gerichts,
deren Verletzung mit der Aufklärungsrüge in der Revision geltend gemacht
wird sowie die Praxis des Beweisantrags. Direkt im Zusammenhang mit diesem
Antragsrecht stehen die Rechte des Beschuldigten sowie die Praxis von
Vernehmungstechniken aber auch Anhaltspunkte für die Würdigung von
Zeugenaussagen. Gerade auch dieser Teil ist besonders wichtig, denn lebt der
Strafprozess immer noch in ganz wesentlichen Teilen vom „unsichersten aller
Beweismittel“, dem Zeugenbeweis. Wie unsicher dies ist kann jeder
leicht und sofort testen: die wenigsten von uns werden noch wissen, was
vorgestern die Mitarbeiterin im Empfang der Anwaltskanzlei an Kleidung
getragen hat – die Frage können wir auch noch steigern: welche Schuhe hatte
Sie an? Wenn so einfache Fragen nicht sicher beantwortet werden können, wie
viel schwieriger ist es dann, komplexe Sachverhalte aufzufassen, in einem
zweiten Schritt zu schildern und in einem dritten Schritt zu verstehen und
zu verarbeiten.
Joachimski/Haumer
Strafverfahrensrecht
Kurzlehrbuch, Referendarausbildung
Boorberg, 5. Auflage 2006, 336 Seiten
Die Autoren versuchen den Referendar auf die Strafverhandlung
vorzubereiten – viele Ausführungen sind darauf ausgerichtet, dass der
Referendar im Rahmen seiner Aufgaben als Vertreter der
Staatsanwaltschaft die Sitzungsvertretung übernimmt: Deshalb ist auch
ein eigenes Kapitel über das Plädoyer des Staatsanwaltes eingearbeitet.
Ansonsten folgt das Buch praxisorientiert dem Laufe des Strafverfahrens:
Über das Ermittlungsverfahren geht es in die Hauptverhandlung, die
Berufung und Revision und auch Fragen nach Rechtskraft des Urteils
inklusive der Strafvollstreckung und des Strafvollzug werden angerissen.
Die Probleme werden meist aus der Sicht des Richters abgehandelt,
Verteidigungsstrategie oder Beratung eines Angeklagten ist kein Thema
des Buches. Deutlich wird dies an der Behandlung der Fragen der
Vereidigung (Seite 168 ff). Die Vereidigung entgegen § 59 StPO begründet
nie die Revision und die Unterlassung der Vereidigung entgegen § 59 StPO
kann in der Revision nur gerügt werden, wenn die Anordnung des
Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet wurde und eine
Entscheidung des Gerichts vorliegt.
Weitere Fragen sind in diesem Zusammenhang sind noch unbeantwortet – das
von Joachimski entworfene Schema zu den Fragen der Vereidigung nach dem
2. JModG ist aber hilfreich. Wichtige Bereiche des Verkehrsrechts, wie
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sind jedoch auch in diesem
Buch leider ausgeklammert.
Kühne
Strafprozessrecht
Eine systematische
Darstellung des deutschen und europäischen Strafverfahrensrechts
CF Müller, 7.
Auflage 2007, 796 Seiten, 85,00 €
Es ist eine
Binsenweisheit: Der Strafprozess ist durch formale Vorgaben und häufig
durch einen Kampf um formale Positionen geprägt. Um so wichtiger ist
daher eine perfekte Beherrschung des Prozessrechts.
Für Einzelfragen
mögen Handbücher und Formularbücher der richtige Ansatzpunkt sein: zur
gründlichen Vorbereitung eines Strafverfahrens gehört aber nach wie vor
die umfassende Ausbildung, die umfassende Ausbildung anhand eines guten
Lehrbuches. Ein solches Lehrbuch liegt Kühne vor, ein Lehrbuch das auch
den modernen Anforderungen der Praxis gerecht wird:
Besondere Beachtung
findet dabei die neue Rechtssprechung des EGMR, dessen Auswirkungen auf
den Strafprozess in der Bundesrepublik Deutschland häufig unterschätzt
werden. Aber auch der Blick über den Tellerrand hinaus, die
Strafrechtsverfahren im EU Ausland werden ausreichend berücksichtigt,
sodass der Verteidiger mit diesem Buch auch ein kompetenter
Gesprächspartner für den „Europäischen Strafprozess“, für die
grenzüberschreitende Verteidigung wird. Damit ist das Lehrbuch nicht nur
für Studenten nützlich, sondern gehört in jede Bibliothek einer
strafrechtlich orientierten Anwaltskanzlei.
Burhoff
Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
4. Auflage, 2006, 1510 Seiten, 98,00 €
Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung
5. Auflage, 2006, 1468 Seiten, 89,00 €
Burhoff
mit bewerten Inhalten – der Verlag mit einer neuen Idee: Beide Werke
werden in zwei unterschiedlichen Formen ausgeliefert – entweder als
übliche Print-Ausgabe oder zum gleichen Preis als das Gesamtwerk auf
CD-ROM. Diese CD-Version lag uns nicht vor, hat aber den angekündigten
Charme, dass die Fundstellen direkt mit der BGH-Rechtsprechung verlinkt
sind.
Beide Bücher wenden sich in der ersten
Linie an den Strafverteidiger und sind ein nach Stichwörtern sortiertes
Kompendium für das Strafverfahren. Beide Werke sind sehr
praxisorientiert und führen den Verteidiger kompetent durch das
Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung. Dabei kommt dem Autor
natürlich die große Erfahrung von der „anderen Seite“ als Richter am
Oberlandesgericht Hamm zu Hilfe.
Burhoff beschreibt in vielen Fällen
anhand von Beispielen, wie man als Verteidiger taktisch versuchen kann,
das Gericht überzeugen. Kommt man mit der „Methode Burhoff“ zu Recht
wird jeder – ob Anfänger oder erfahrener Strafverteidiger - die Werke
mit großem Gewinn lesen. Sie eignen sich sowohl für eine allgemeine
systematische Vorbereitung des Strafverteidigers, zum Erarbeiten einer
Lösung für ein Spezialproblem aber auch, um sich die Möglichkeiten des
Strafverteidigers noch einmal allgemein in Erinnerung zu rufen und das
Bewusstsein für die Positionen des Verteidigers und Mandanten zu
verstehen. Von daher sind die Werke Lehrbücher, Lernbücher,
Vorbereitungsbücher und Arbeitsbücher für den konkreten Fall. Aber auch
gerade die ausführlichen Literaturhinweise ermöglichen eine vertiefte
Bearbeitung nahezu eines jeden Problems, das im Strafverfahren
auftauchen kann.
Nur am Rande sei allerdings erwähnt,
dass wir Verteidiger die Ansicht Burhoffs, die Verteidigung hätte sich
in den letzten Jahren immer mehr Einflussmöglichkeiten verschafft, nicht
teilen. Gerade auch die Rechtsprechung des 1. und 3. Strafsenates des
Bundesgerichtshofs zeigen das große Misstrauen vieler Richter gegenüber
Verteidigern. Dann kann es nicht wundern, wenn manche Betroffenen
durchaus den eindruck haben können, dass einige Richter Verteidigung für
völlig überflüssig halten. Auch die Gegenüberstellung einer
Konfliktverteidigung zum „Organ der Rechtspflege“ ist fehlerhaft. Der
Begriff der freien Advokatur sowie des Organs der Rechtspflege sind
Freiheitsansprüche – Darstellung der Tatsache, dass Verteidigung
unabhängig erfolgen muss und nicht der Kontrolle (auch nicht der
moralischen Bewertung) des entscheidenden Richters unterliegen darf.
Leider halten sich nicht alle Richter daran. Selbstverständlich ist
Strafverteidigung „ein Kampf ums Recht“ und damit zwangsläufig
Konfliktverteidigung: Nicht zuletzt die Ausprägung der
„Widerspruchslösung“ durch den Bundesgerichtshof und die hierbei
statuierten umfangreichen Handlungspflichten des Verteidigers führen
notwendig zu Konflikten. Aber gerade für das Bestehen und Bewältigen
dieser Konflikte sind die Bücher von Burhoff gute Hilfsmittel.
Hamm/Hassemer/Pauly
3811430564
Beweisantragsrecht
CF Müller, 2. Auflage 2007, 290 Seiten,
44,00 €
Die Reihe „Praxis der Strafverteidigung“
ist für Anfänger und erfahrene Strafverteidiger stets ein Fundus zum
Nachschlagen und Erlernen der Praxis. In dieser wichtigen Reihe ist das
Buch von Hamm u.a. ein wichtiger Bestandteil: das Recht Beweise im
Strafprozess zu beantragen ist eine der zentralen Möglichkeiten einer
Verteidigung, auf die Gestaltung des Strafprozesses – und so die
Hoffnung des Verteidigers – auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss zu
nehmen. Eine Beherrschung der Rechtsprechung zu Fragen des
Beweisantragsrechtes und die Interpretation der Antwort des Gerichtes
auf einen solchen Antrag ist daher unbedingt notwendig.
Ziel der Autoren ist es, dem Verteidiger
ein Buch anhand zu geben, in dem er oder mit Hilfe dessen er die
Probleme des Antragsrechts erkennt, lernt Fehler zu vermeiden.
Ausgehendend von den theoretischen Grundlagen soll der Verteidiger die
Zielrichtung anwaltlichen Handelns fokussieren können. Die theoretischen
Grundlagen werden ausführlich erörtert und in zahlreichen
Kleinbeispielen auch Tipps für die Formulierung gegeben. Die Bedeutung
des Beweisantrages für die Revision wird ausreichend dargestellt und
auch besondere Details ihrer Bedeutung für den Strafprozess beleuchtet:
So etwa der „zurück genommene Beweisantrag“. Mit einem solchen Buch geht
der Verteidiger gut gerüstet in die Hauptverhandlung.
OVG Hamburg, VRS 109, 210
NZV 90, 246 = NJW 1990, 2081 = VRS 79, 310
VG Neustadt, NZV 2005, 437
siehe auch Albrecht, SVR 2005, 281
Meyer-Goßner
Strafprozessordnung
C.H. Beck-Verlag, 50. Auflage, 2.260
Seiten, 70,00 €
Dieser Standard der Praktikerkommentare
erscheint jetzt jährlich – wie wichtig dies ist, um einigermaßen aktuell
zu bleiben, zeigt auch die neuste Entwicklung der Rechtsprechung. Eine
Reihe von Entscheidungen zu Fragen der Blutentnahme und eventuell damit
zusammenhängender Verwertungsverbote im Strafprozess muss jeder
Verkehrsrechtler kennen:.
Wie ein Donnerschlag klärte das
Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 12.2.2007 (2 BvR
273/06 = NZV 2007, 581) die Sicht auf § 81a StPO. Das Landgericht
Würzburg hatte noch eine Beschwerde gegen die Anordnung einer
Blutentnahme durch Polizeibeamte verworfen mit der Begründung, dass eine
solche Blutentnahme, ausgeführt nach den Regeln ärztlicher Kunst, nicht
zu einer Störung des Gesundheitszustandes eines Betroffenen führen
könne, es sich somit nicht um einen tiefgreifenden Eingriff in die
Rechte eines Beschuldigten handelt und das Richterprivileg die Anordnung
nicht dominiere. Dem ist das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss
klar entgegengetreten. Dies entspricht auch der Kommentierung im
Kommentar von Meyer-Goßner (Rn.: 24 zu § 81a, allerdings ohne, dass
diese Entscheidung des Verfassungsgerichts bereits eingearbeitet werden
konnte). Entscheidend ist dann die Frage, wie mit einer gleichwohl durch
Polizeibeamten oder die Staatsanwaltschaft angeordnete Blutentnahme und
entsprechender Auswertung umzugehen ist, auch wenn – wie meist – eine
Gefahr im Verzug nicht festgestellt werden kann. Das Landgericht Hamburg
hat im Beschluss vom 12.11.2007 (603 Qs 470/07) entschieden, dass eine
solche Blutprobe bzw. ein hierauf fußendes Gutachten verwertet werden
kann. Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Kommentierung von
Meyer-Goßner, deren Rn. 32 noch ausführt: „Verstöße gegen § 81a StPO
machen die Untersuchungsergebnisse in der Regel nicht unverwertbar. Dies
gilt insbesondere bei fehlender Anordnungszuständigkeit, etwa
unzutreffende Bejahung von Gefahr in Verzug.“ Hierbei beruft er sich auf
eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Die Justiz 2004, 493).
Dem steht in der Zwischenzeit eine
Entscheidung des Amtsgerichts Essen (Beschluss vom 11.10.2007, 54 Gs
4677/07)entgegen, das angeordnet hat, dass eine erhobene Blutprobe
vernichtet werden muss – weil keine Gefahr in Verzug vorlag.
Differenziert hat das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss
vom 26.11.2007 (1 Ss 532/07) argumentiert: Grundsätzlich hat es gesagt,
dass die Anordnung einer Blutentnahme durch Polizeibeamten bei irriger
Annahme eines drohenden Beweismittelverlustes nicht willkürlich sei. Ein
Verwertungsverbot könne in diesem Fall nicht angenommen werden. Dies
gelte allerdings nicht bei der Anhaltung wegen Alkoholeinflusses im
Straßenverkehr. Die anordnenden Polizeibeamten könnten sich in einem
solchen Fall in der Regel nicht auf einen drohenden Beweismittelverlust
(und damit einer Gefahr in Verzug) berufen, da die Abbaugeschwindigkeit
des Alkohols im Allgemeinen bekannt ist und eine Rückrechnung der
Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt auch viele Stunden später noch
möglich ist.
Der Verteidiger muss in einem solchen
Fall allerdings beachten, dass er in einer Hauptverhandlung der
Verlesung des Blutentnahmeprotokolls und des Gutachtens rechtzeitig
widersprechen muss. Um einen Verstoß in der Revision geltend
machen zu können, muss der Verteidiger gegen
die Anordnung des Vorsitzenden – auch in Verhandlungen vor dem
Einzelrichter – einen formellen Gerichtsbeschluss beantragen. Wichtig
ist es auch, im Rahmen des Erklärungsrechtes gem. § 257 StPO einer
Verwertung gleichwohl erhobener Beweise zu widersprechen. Dies ist eine
Konsequenz der sogenannten „Widerspruchslösung“ des BGH. Mit dieser
Widerspruchslösung setzt sich der Kommentar mit Rn. 25 zu § 136 StPO
ausführlich auseinander.
Der Kommentar ist damit äußerst praxistauglich und notwendiges
Handwerkzeug eines jeden Verteidigers. Die Bedeutung genauer Kenntnisse
der Strafprozessordnung macht auch eine weitere Entscheidung des
Landgerichts Osnabrück (Beschluss vom 14.6.2007, 15 Qs 55/07 = NZV 2007,
536) deutlich: Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid wegen
Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG erlassen worden. In der
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht widersprach der Verteidiger des
Betroffenen der Verwertung der Blutprobe, weil sich im Drogenscreening
eines Labors der Hinweis fand, dass das Versandmaterial nicht
beschriftet war. Das Amtsgericht hat aus diesem Grund angeordnet, dem
Betroffenen Körperzellen zu entnehmen zur DNA-Überprüfung der
untersuchten Blutprobe. Die vom Verteidiger hiergegen eingelegte
Beschwerde war erfolgreich. Das Landgericht stellte fest, dass gem. § 46
Abs. 4 Nr. 3 OWiG eine Verwendung von Blutproben und sonstiger
Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung gem. § 81e StPO
unzulässig sind. Daraus folgt, so das Landgericht, dass eine
molekulargenetische Untersuchung im Sinne von § 81e StPO generell
unzulässig ist. Diese Unzulässigkeit führt dazu, dass bereits die
zwangsweise Entnahme von Körperzellen für diesen (unzulässigen) Zweck
unzulässig ist.
Also auch für die Verteidigung in OWi-Sachen ist eine hervorragende
Kenntnis der StPO gefragt.
Marxen/Tiemann
Die Wiederaufnahme in Strafsachen
C.F.
Müller, 2006, 221 Seiten, 39,00 €3811423207
Strafverteidigung – dies ist zugleich auch
Revision, und schließlich Wiederaufnahme.
Revision und Wiederaufnahme, zwei
Randbereiche strafrechtliche Verteidigung, die nicht von allen Verteidigern
besonders geliebt werden. Beiden besonderen Verfahren sind einige Merkmale
gleichermaßen zu eigen: es handelt sich beide Male um formalisierte
Verfahren, besonders gute und sichere Rechtskenntnisse sind notwendig, für
beide Verfahrensarten ist auch eine große Erfahrung notwendig und gleichwohl
ist die Erfolgsquote erfahrungsgemäß gering, der Aufwand zur ordnungsgemäßen
Vorbereitungen aber umso größer.
Sachkundig gehen die Autoren die mit dem
Wiederaufnahmeverfahren zusammenhängenden Probleme an. Ausgangspunkt sind
insbesondere Fragen der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages. Ausgehend
von dem rechtskräftigen Urteil behandeln die Autoren sämtliche Grundlagen
und kommentieren zugleich auch den neu eingeführten Wiederaufnahmegrund des
Verstoßes gegen die europäischen Menschenrechtskonvention. Die Autoren haben
ein interessantes Buch geschaffen, das einen Standard setzt. Da es
Vergleichbares, vor allen Dingen praxisorientiert auf dem Büchermarkt nicht
gibt, kommt kein Anwalt um die Anschaffung dieses Buches herum.
Schroth
Die Rechte des Opfers im Strafprozess
C.F. Müller, 2005, 338 Seiten, 39
€3811423177
Das Buch von Schroth, das ebenfalls im
Buchhandel keine Konkurrenz hat, ist ein Wegweiser für den Opferanwalt durch
die Strafprozessordnung. Dabei beschränkt Schroth sich zu Recht nicht nur
auf die Darstellung des Anwalts eines Verbrechensopfers, sondern diskutiert
ausführlich die Bestimmungen und Möglichkeiten des Zeugenbeistands.
Die Arbeit als Zeugenbeistand ist eine wichtige Herausforderung für den
Strafverteidiger, auch für den, der es auch prinzipiellen Erwägungen
ablehnt, als Nebenkläger in einem Verfahren auf zu treten.
Der Schwerpunkt des Buches liegt aber
natürlich in der Darstellung der Tätigkeit als Anwalt eines Opfers. Von
daher stehen Fragen der Strafanzeige, des Klageerzwingungsverfahrens,
Nebenklage und Adhäsionsverfahren sowie schließlich eine Opferentschädigung
im Mittelpunkt des Buches. Schroth legt dabei keinen Wert auf die
Darstellung der Besonderheiten bei einzelnen Delikten – Beleidigung,
Urheberrechtsverletzung, fahrlässige und vorsätzliche Körperverletzung, dies
sind keine Unterscheidungsmerkmale auch die besonderen Probleme des
Vollrausches werden nicht erörtert. Schroth konzentriert sich ganz und gar
auf die prozessualen Fragen.
Ergänzt wird das Buch durch zahlreiche
Mustern und Hinweise für die Praxis. Das Werk ist damit eine wichtige
Ergänzung einer juristischen Bibliothek.
Krekeler/Löffelmann
StPO
Anwaltskommentar
Deutscher
Anwaltverlag, 2007, 1851 Seiten, 128,00 €
Nach dem Anspruch
der Herausgeber soll der Kommentar dem Rechtsanwalt einen raschen
Zugriff auf praxisnahe und aktuelle Informationen ermöglichen wobei die
höchstrichterliche Rechtsprechung und ausgewähltes Schrifttum
eingearbeitet ist. Ein Anspruch der sicherlich auch von Meyer-Goßner,
den Herausgebern des Karlsruher Kommentars, von Pfeiffer und auch Lembke
als Herausgeber des Heidelberger Kommentars zur StPO wiederholt wird.
Von besonderer
Bedeutung für den verkehrsrechtlichen Anwalt sind die Vorschriften über
die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe und die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis. Dabei gehen die Autoren von dem in der Zwischenzeit
auch vom Verfassungsgericht bestätigten Grundsatz aus, dass mit Ausnahme
bei Gefahr im Verzug die Anordnungskompetenz alleine bei einem Richter
liegt. Allerdings hat die Rechtsprechung nur vereinzelt ein
Verwertungsverbot anerkannt, falls eine Blutprobe ohne richterliche
Genehmigung angeordnet wurde. Eine neuere Entscheidung des OLG Stuttgart
(Beschluss vom 26.11.2007, 1 Ss 532/07 = BA 2008, 76 = VRS 113, 364)
deutet an, dass die Anordnung einer Blutprobe bei Verdacht des
Alkoholkonsums willkürlich sein könnte (so auch ohne weitere Begründung
Amtsgericht Essen, Beschluss vom 11.10.2007, 44 Gs 4677/07).
Insoweit bleibt die
weitere Diskussion spannend und noch unklar, welche Auswirkung die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.2.2007, 2
BvR 273/06 = NZV 2007, 581 = BA 2008, 71) auf die forensische Praxis
haben wird.
Wichtig sind auch
die Ausführungen des Autors zu Fragen der Verwertbarkeit von
Untersuchungsergebnissen und Angaben bei der Blutentnahme, wenn der
Betroffene hierbei nicht ausreichend belehrt wurde. Unter Bezugnahme auf
die Entscheidung BGH St 24, 125 plädiert Walther für eine
Unverwertbarkeit solcher Ergebnisse.
Knapp dagegen sind
die Ausführungen zu § 111a StPO. Zwar geht der Autor (Lohse) auf die
Fragen des Rechtschutzes ein und auch auf die wichtige Frage, ob im
Rahmen der Revision eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis eingelegt werden kann. Jedoch fehlen bei dieser
Kommentierung konkrete Hilfestellungen für alltägliche Probleme. Ist es
sinnvoll möglichst früh Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis einzulegen? Welche Informationen benötigt der Verteidiger
für eine Beschwerde aus der Akte und vom Mandanten? Kann die Beschwerde
darauf gestützt werden, dass mit der vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis eine Existenzgefährdung des Beschuldigten und seiner
Familie einhergeht?
Wichtige Fragen,
die für den Verkehrsanwalt nicht beantwortet werden.
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