|
| |
Eisenberg
Jugendgerichtsgesetz
C.H. Beck-Verlag, 12 neubearbeitete Auflage 2007, 1.197 Seiten,
90,00 €
Eine der entscheidenden Fragen bei der Verteidigung Heranwachender
ist, ob auch in Straßenverkehrssachen ein Heranwachsender noch nach
Jungendstrafrecht beurteilt werden kann bzw. muss. Ausgangspunkt muss
dabei sein, dass auch das Erwerben einer Fahrerlaubnis nicht zur
Bestätigung einer ausreichenden (erwachsenen) Reife führt. Für
Erwachsenenreife des Beschuldigten spricht demgegenüber, wenn das
strafrechtliche Verhalten im Zusammenhang mit ausgeprägten Kenntnissen
über gesellschaftliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge steht – hier
können insbesondere Urkundendelikte und deren konkrete Ausgestaltung
gemeint sein.
Fehlerhaft ist dagegen der Schluss, nach Erwachsenenstrafrecht
beurteilt werden müsse, wenn entsprechende Straftaten auch von
Erwachsenen begangen werden. Kritisch wertet Eisenberg den Gedanken, die
Anwendung von Jugendstrafrecht bzw. Erwachsenenstrafrecht davon abhängig
zu machen, je nachdem welches die jeweils geeignetere Rechtfolge für den
Täter aufweist. All diese Probleme diskutiert Eisenberg ausführlich
(z.B. Rn. 31 ff zu § 105). Damit ist das Buch auch für Verkehrsrechtler
ein wichtiges Arbeitsinstrument und mit der 12. Auflage auf den neusten
und aktuellen Stand gebracht.

Diemer/ Schoreit/
Sonnen
Jugendgerichtsgesetz mit Jugendstrafvollzugsgesetzen
C.F. Müller, 5.
Auflage 2008, 1212 Seiten, 98 Euro
Der erste
Kommentar, der eine Erläuterung des JGG und der neuen
Jugendstrafvollzugsgesetze in einem Band präsentiert !
Die Herausgeber
besprechen in dieser Kommentierung Probleme insbesondere mit Blick auf
die tägliche Praxis auf der Grundlage der ober- und höchstrichterlichen
Rechtsprechung (bzgl. des JStVollzG immer wieder mit Blick auf die
Entscheidung des BVerfG vom 31.5.2006 –NJW 2006, 2093ff).
In der
Kommentierung des JGG ist insbesondere die Neuregelung des § 106 JGG
hervorzuheben. Also die Frage unter welchen Voraussetzungen nunmehr auch
bei Heranwachsenden der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung möglich ist.
Für den Strafverteidiger von immenser Bedeutung an dieser Stelle der
Hinweis, dass das Gericht bei der Einholung eines Prognosegutachtens
nach §§ 2, 275a IV 1 StPO einen Kinder- und Jugendpsychologen
heranziehen muss. Und dass, je nachdem welchem Bereich der
Kriminalpsychiatrie der Sachverständige angehört (klassische
Kriminalpsychiatrie oder aber bspw. eine psychoanalytische
Orientierung), die Beurteilungen jeweils erheblich voneinander abweichen
können. Jeder Strafverteidiger sollte dieses Wissen als „Rüstzeug“ bei
der Befragung des Sachverständigen in Jugendstrafverfahren parat haben,
um dem Gericht eine nicht zu unterschätzende Fehlerquelle deutlich vor
Augen zu führen und so gegebenenfalls auch ein Zweitgutachten zu
„erzwingen“.
Mit Blick auf die
neuen JStVollzG, löst diese Kommentierung gekonnt das Problem, dass
jedes Bundesland sein eigenes JStVollzG verabschiedet hat. Trotz der
Vielzahl unterschiedlicher Jugendstrafvollzugsgesetze haben es die
Herausgeber geschafft auf sehr übersichtlicher Weise die JStVollzG von
elf Bundesländer (Bremen, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,
Thüringen, Sachen und Baden – Württemberg) zu diskutieren.
Dies gelingt den
Herausgebern dadurch, dass das als erstes verabschiedete JStVollzG des
Bundesland Bremen maßgeblich besprochen wird und damit das JStVollzG
zehn Bundesländer, denn die Bundesländer Bremen, Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein, Thüringen und Sachen haben ihr JStVollzG aufeinander
abgestimmt. Das JStVollzG Baden – Württemberg wird bei wesentlichen
Abweichungen brücksichtigt.
Als wesentliche
Abweichungen werden in dieser Kommentierung unter anderem folgende
Regelungen des Baden – Württembergischen JStVollzG besprochen:
§
2: kriminalpräventive Aufgabe als
gesamtgesellschaftliches Anliegen
§ 21:
Erziehungsauftrag
§ 22 Abs.2:
Behandlungs- und Erziehungsgrundsätze
|